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Verschärftes Vorgehen der Finanzbehörden bei verspäteten Steueranmeldungen zu erwarten

 

Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für Finanzämter (Nr. 132 Abs. 1 AStBV - Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) sollen künftig verspätete Steueranmeldungen (etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer) sogleich an die Strafsachenstelle geleitet werden. Hierauf hat der DStV kürzlich hingewiesen. Dies kann, insbesondere wenn verspätete Abgaben häufiger erfolgen oder es zu anderen Unregelmäßigkeiten in der Erfüllung der steuerlichen Pflichten gekommen ist, zu einer zukünftig deutlich verschärften Vorgehensweise der Finanzbehörden gegenüber dem Steuerzahler führen.