Wolfgang von Engelberg
Steuerberater
Motzstr. 47 • 10777 Berlin
030 - 78 95 18 50
info@steuer-ve.de
Wolfgang von Engelberg
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Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für Finanzämter (Nr. 132 Abs. 1 AStBV - Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) sollen künftig verspätete Steueranmeldungen (etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer) sogleich an die Strafsachenstelle geleitet werden. Hierauf hat der DStV kürzlich hingewiesen. Dies kann, insbesondere wenn verspätete Abgaben häufiger erfolgen oder es zu anderen Unregelmäßigkeiten in der Erfüllung der steuerlichen Pflichten gekommen ist, zu einer zukünftig deutlich verschärften Vorgehensweise der Finanzbehörden gegenüber dem Steuerzahler führen.
Unter dem Einfluss von Eurokrise und niedrigen Zinsen sind sichere und rentable Anlagemöglichkeiten für freie Liquidität Mangelware. Nun hat der Steuergesetzgeber zumindest für einige Steuerpflichtige eine weitere Verwendungsmöglichkeit eröffnet, die er steuerlich fördern will.
Wer bei seiner Krankenkasse Beiträge im Voraus bezahlen will, der kann dies – zumindest im Steuerjahr 2011 – mit steuerlicher Wirkung tun. Bei der Einkommensteuer werden zusätzlich zu den Krankenversicherungs-Basisbeiträgen für das laufende Jahr Vorauszahlungen für zukünftige Jahre bis zum 2,5fachen der Jahresbeiträge zusätzlich als Vorsorgeaufwendungen im Zahlungsjahr anerkannt. Das regelt der für das Veranlagungsjahr 2011 erstmals anzuwendende § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG. Sie können also Ihr Einkommen, das der Tarifbesteuerung unterliegt, durch Vorauszahlungen zur Krankenversicherung noch weiter mindern. So können Sie mit steuerlicher Förderung in einkommensstarken Jahren Gesundheitsvorsorge für zukünftige Jahre betreiben.
Dieses Modell hat allerdings drei Voraussetzungen: Erstens sollte Ihre Versicherungssituation beständig sein, d.h. Sie sollten keinen Krankenkassenwechsel in der Zukunft beabsichtigen und Ihre Krankenkasse sollte Ihnen auch für die Zukunft hinreichend solide erscheinen. Zweitens sollten Sie klären, ob Ihre Krankenkasse Beitragsvorauszahlungen zulässt. Hierfür ist ein Anruf in der zuständigen Bezirksdirektion erforderlich, falls Ihr Versicherungsbetreuer nicht über diese Information verfügt. Drittens sollte Ihr Steuerberater anhand Ihrer aktuellen Einkommenssituation vorab überprüfen, ob sich der zusätzliche Sonderausgabenabzug in Ihrem konkreten Einzelfall tatsächlich auswirken kann.
Wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) auf seiner Website mitteilt, verzögert sich die Einführung des sogenannten ELStAM weiter.
Eigentlich sollte das System schon im letzten Jahr online gehen und die gewohnten Lohnsteuerkarten ersetzen. Wegen dieser Panne wurden im Jahr 2011 die Lohnsteuerkarten für 2010 weiter benutzt. Was aus der neuerlichen Verzögerung folgt, ist derzeit noch unklar.
Link zum Bundesministerium für Finanzen
Seit Ende Oktober 2011 haben die Wohnsitzfinanzämter begonnen, den Arbeitnehmern die für sie gespeicherten elektronischen Lohnsteuermerkmalen mitzuteilen. Dabei kommt es vielfach zu einer doppelten Überraschung: Zum einen finden sich häufig fehlerhafte Eintragungen zu den Lohnsteuerklassen und Kinderfreibeträgen. Zur Korrektur dieser Fehler stellt das Bundesfinanzministerium in seinem Formular-Management-System einen vereinfachten Antrag zur Verfügung.
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=4
Eine größere Überraschung scheint diejenigen Arbeitnehmer zu erwarten, für die auf ihrer Lohnsteuerkarte 2010 ein individueller Freibetrag eingetragen war. Während dieser Eintrag aus 2010 automatisch auch in 2011 zur Lohnversteuerung herangezogen wurde, weist das Bundesfinanzministerium nun darauf hin, dass diese individuellen Freibeträge nicht in die elektronischen Lohnsteuermerkmale übernommen wurden.
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_141744/DE/BMF__Startseite/Publi...
Jeder betroffene Steuerbürger muss also nun bei seinem Finanzamt beantragen, daß der bisher geltende individuelle Freibetrag (oder ein sich für 2012 ergebender höherer oder geringerer) auch für 2012 in die elektronischen Lohnsteuermerkmale aufgenommen wird.
Dies geschieht für Erstanträge oder gegenüber dem Vorjahr erhöhte Freibeträge mit dem umfangreicheren Antragsformular
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=6
oder, für gegenüber 2011 gleichbleibende oder geringere Freibeträge, mit einem vereinfachten Antragsformular.
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=7
Die Formulare können über die angegebenen Links online ausgefüllt werden, müssen dann aber ausgedruckt, unterschrieben und per Post an das Finanzamt übersandt werden.